Das OLG Hamburg hat ein wichtiges Urteil zum Namensrecht im Internet gefällt. Es geht um die Frage, ob ein Verbot, das auf deutschem Recht basiert, auch in anderen EU-Ländern gilt.
OLG Hamburg Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat am 4. November 2024 ein Urteil zum Namensrecht im Internet gefällt (Az. 7 W 119/24). Konkret ging es um die Frage, ob ein Hostprovider den Klarnamen eines Nutzers als Verfasser von Posts veröffentlichen darf. Das Landgericht Hamburg hatte dies zuvor untersagt. Der Kläger wollte dieses Verbot auf die gesamte EU ausweiten. Das OLG Hamburg entschied jedoch, dass dies nicht möglich ist.
DSGVO vs. deutsches Recht
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verbot, das auf der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) basiert, zwar in der gesamten EU gilt. Ein Verbot, das auf deutschem Recht basiert, gilt hingegen nur in Deutschland. Im vorliegenden Fall stützte sich das Verbot auf § 12 BGB, der das Namensrecht schützt.
Der Kläger berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Oktober 2017 (C-194/16). Der EuGH hatte entschieden, dass Klagen zum Schutz der Persönlichkeit in jedem EU-Land möglich sind, in dem die Informationen zugänglich sind. Das OLG Hamburg stellte jedoch klar, dass diese Entscheidung nicht für Unterlassungsansprüche gilt.
Das OLG Hamburg betonte, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die sogenannte Mosaiktheorie nicht aufgegeben hat. Diese besagt, dass die internationale Zuständigkeit von Gerichten begrenzt ist. Das Gericht, das über einen Anspruch zu entscheiden hat, muss nicht zwangsläufig auch für die Durchsetzung des Anspruchs in anderen Ländern zuständig sein.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des OLG Hamburg hat Auswirkungen auf die Klarnamenpflicht im Internet und den Schutz des Namensrechts. Es zeigt die Grenzen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte auf. Experten erwarten weitere Klagen und eine Klärung durch den EuGH.
Die Entscheidung ist relevant für alle, die im Internet aktiv sind. Nutzer von sozialen Netzwerken sollten ihre Profile überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Soziale Medien müssen ihrerseits sicherstellen, dass sie die Persönlichkeitsrechte ihrer Nutzer ausreichend schützen.
Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass ein deutsches Gericht zwar ein EU-weites Verbot aussprechen kann, wenn es um Datenschutz geht, aber nicht, wenn es um nationales Recht wie das Namensrecht geht. Im konkreten Fall ging es um die Entfernung eines Namens von einer Webseite. Da dies auf dem deutschen Namensrecht beruhte, galt das Verbot nur in Deutschland, nicht in der gesamten EU. Das Gericht argumentierte, dass es kein einheitliches europäisches Namensrecht gibt und sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte auf Deutschland beschränkt.